Kapitel 2: Verfehlter Realismus

Inwiefern hebt sich die vorher beschriebene Form des Realismus von anderen Positionen der politischen Philosophie ab?  Dieser Frage geht Geuss im dritten Kapitel Verfehlter Realismus nach und geht zur Abgrenzung auf zwei einflussreiche Ansätze ein, die das Gegenteil des von ihm favorisierten Realismus darstellen sollen.

  1. Der erste Ansatz  – der Abschnitt ‚Rechte‘

Auf der einen Seite steht der letztlich untaugliche Versuch, die Konstruktion einer Gesellschaft an einem idealisierten Rechtssystem auszurichten, das auf der Idee von Individualrechten aufbaut. Besonders kritisch betrachtet Geuss dabei die Vorstellung von subjektiven Rechten, die jedem aufgrund seiner Wesenseinheit  zustünden. Diese „merkwürdigen Rechte“, die als etwas gedacht werden, „was ihrer Kodifizierung und Durchsetzung in einem funktionsfähigem Rechtssystem ‚vorhergeht‘“ (87), seien eigentlich eine Erfindung des späten Mittelalters. Damit sei die Konzeption jedoch  noch  nicht widerlegt. Geuss betrachtet die Idee der subjektiven Rechte durchaus als „möglicherweise wichtige Stützen und Bestandteile einer zeitgemäßen, im Großen und Ganzen positiv zu bewertenden Gesellschaftsordnung“ (94). Doch solle man den Blick dafür wahren, dass die Konzeptionen, die wir einfach als selbstverständlich hinnehmen, aus kontingenten, geschichtlichen Gründen noch politische und moralische Axiome darstellen. Insofern dürfen sie nicht Ausgangspunkt weiterer theoretischer Reflexionen sein, wie es beispielweise bei  Robert Nozick der Fall war. Sein Werk  Anarchie, Staat, Utopia   begann mit dem Satz: „Individuen haben Rechte, und es gibt Dinge, die ihnen keine Person oder Gruppe antun darf (ohne ihre Rechte zu verletzen)“ (Nozick S. 13, nach S, 89). Anstatt solche Thesen unkommentiert als Ausgangsbedingung zu akzeptieren, sollte sich die politische Philosophie ihrer eigenen geschichtlichen Dimension bewusst sein. (96).  Geuss rät dazu, „ziemlich nutzlose Fragestellungen durch potenziell interessantere und fruchtbare Fragen“ (96) zu ersetzen wie beispielsweise: „ Ist es möglich, eine komplexe moderne Gesellschaft zu organisieren, ohne den Begriff des ‚Rechts‘ zu verwenden, und wenn nicht, warum?“(ebd.)  oder „Was an unserer beobachteten Gesellschaftsform lässt ‚individuelle Rechte‘ so zweckmäßig und plausibel erscheinen?“ (ebd)

2. Der zweite Ansatz am Beispiel John Rawls

2.1     Der Abschnitt Gerechtigkeit
Die zweite Verfehlung des Realismus besteht nach Geuss darin, dass man unter vielen positiven Eigenschaften von Personen und sozialen Gebilden eine einzige heraussucht und sie als die einzig maßgebliche politische Tugend definiert. Als Beispiel führt er die  frühe Theorie John Rawls an, wie sie in Eine Theorie der Gerechtigkeit dargestellt wurde. Diese beruhe auf drei Teilen:
Zum einem der Behauptung, dass Gerechtigkeit einen absoluten Status habe und es sich somit um die Tugend sozialer Institutionen handele; des Weiteren auf der These der Vorrangigkeit der Gerechtigkeit aufgrund einer „Intuitiven Überzeugung“ (Rawls S.20) und schließlich auf der Konzeption des ‚Urzustands‘ und der Wahl der Gerechtigkeitsprinzipien unter dem ‚Schleier des Nichtwissens‘.  Alle drei Teile erachtet Geuss als hinterfragbar. So ließe sich die Behauptung aufstellen, dass angesichts der Konzeption des Urzustandes, in dem keine Diskussion erlaubt ist, da die Menschen als „entkörperte Schattenfiguren“ (99) erscheinen, von einer ‚Wahl‘ der Gerechtigkeitsprinzipien keine Rede sein könne.  Doch auch die Grundprämissen zieht Geuss in den Bereich der Kritik. Die Ausgangsthese, dass es eine intuitive Überzeugung vom Vorrang der Gerechtigkeit gebe, sei für sich genommen noch nicht überzeugend.“Können ‚Intuitionen‘ überhaupt dieser Evidenzgrad, dieser Vorrang und diese Begründungsfähigkeit  zugesprochen werden?“ (101). Und haben wir überhaupt einen klaren akzeptierten Begriff von ‚Gerechtigkeit‘, der der „Kern aller intuitiven Überzeugungen ist“(ebd.)? Anhand der  römischen Gerechtigkeitsvorstellung vom ius suum und der Aristotelischen Definition(en) zeigt Geuss, dass die historische Betrachtung des Gerechtigkeitsbegriffs keineswegs Klarheit in Bezug auf die Frage nach einer allgemein geteilte Anschauung liefert. Es zeige sich jedoch, dass die Idee der ‚Gleichheit‘ eng mit der Vorstellung von Gerechtigkeit verbunden ist, im Sinne der Idee, dass eine gerechte Verteilung darin besteht, dass bei sonst gleichen Bedingungen, jedem der gleiche Anteil zustehe (105). Doch auch die Heranführung der Gleichheit  ist problematisch und bringt eine neuen  Frage mit sich: „ ‚Gleich‘ in welcher Hinsicht?“ (105).

2.2     Der Abschnitt Gleichheit
Geuss stimmt mit Marx und Engels überein, die Gleichheit als soziales Ideal  abzulehnen. Der Begriff ‚Gleichheit‘ gehöre genau wie ‚Identität‘ und ‚Differenz‘ zu den Reflexionsbegriffen und benötige immer zwingend die Angabe der Dimension des Vergleichs.  Somit bezeichnet Geuss die Idee eines ‚totalen, perfekten und kompletten Egalitarismus‘  als buchstäblich inkohärent: „Die einzige Möglichkeit, vollkommene Gleichheit zu erreichen, bestünde darin, die Verschiedenheit zwischen Personen zu beseitigen, und dann hätte man keine ‚Gesellschaft‘ mehr, sondern nur eine – ‚sich selbst identische‘, wenn man so will-Einzelperson“ (107).  ‚Gleich‘ und ‚Ungleich‘  korrelierten miteinander, eine zunehmende Gleichheit in einer Dimension müsse immer eine zunehmenden Ungleichheit in einer anderen Dimension zur Folge habe. Von daher sei bei der abstrakten Gleichheit kein „Nettogewinn“ (108) erzielbar. Es könne sich somit immer nur um eine Umverteilung der Gleichheit handeln. Inwiefern dieser als wünschenswert erachtet wird, hänge nicht von der Gleichheit als Ideal ab, sondern von den Charakteristika der Dimensionen. Für Geuss ist die allgemeine Forderung nach abstrakter Gleichheit ein Irrtum,  hervorgehend aus der französischen Revolution. Es handele sich um „eine Verwechslung, bei der die Wünschbarkeit einer speziellen Form von Gleichheit in einer näher bestimmbaren Dimension fälschlicherweise als ein Argument für generelle Gleichheit aufgefasst wurde“  (109). Die abstrakte Verwendung des Begriffs der ‚Gleichheit‘ sei daher nutzlos.

2.3     Der Abschnitt Fairness, Unwissenheit, Unparteilichkeit
Geuss sieht eine „Vielzahl leicht verständlicher Gründe“ (111) warum sich die Diskussion um den Gerechtigkeitsbegriff verlagert habe. Die Schwierigkeit, die eine Konzeption in Verbindung mit der abstrakten Vorstellung von Gleichheit mit sich bringt, sei einer dieser Gründe. So verschiebt sich in der  Diskussion der Fokus der Analyse von ‚Gerechtigkeit‘ von einem Vergleich absoluter Zustände,  hin zu den  Prozessen,  durch welchen den Menschen die Zustände zugewiesen oder zugeteilt werden. Das Resultat dieser Verschiebung sei,  das Gerechtigkeit mit einer ‚Fairness‘ der Verteilung assoziiert werde(112).  Dadurch ließe sich die ‚augenscheinliche Plausibilität‘ der Rawlsschen Theorie erklären.
Dennoch zeige diese Theorie in mehren Hinsichten Schwächen. Die Behauptung,  dass die Gerechtigkeit – im Sinne der Gerechtigkeit als Fairness – absoluten Vorrang genieße,  sei empirisch nicht zu halten. „Wir sind alle mir Einzelfällen vertraut, in denen wir meinen, dass Menschlichkeit, Anständigkeit und Barmherzigkeit über Fairness obsiegen sollten“ (116). Ferner wirft Geuss die Frage auf, an wen Rawls‘ Theorie gerichtet ist, wenn er sagt, dass wir die intuitive Überzeugung vom Vorrang der Gerechtigkeit haben. Sofern das ‚wir‘ alle empirischen Menschen einschließe, sei die Behauptung, wie oben gezeigt wurde, schlichtweg falsch.  Verweise das ‚wir‘ auf alle rationalen Wesen, so müsse man auch der „höchst unplausiblen – also fast sicher falschen – These über die universellen Strukturen menschlicher Rationalität beipflichten“ (117). Demnach müsse sich das ‚wir‘ also auf eine kleinere Gruppe beziehen und die Theorie hätte für die Außenstehenden mitunter appellierenden Charakter. In dieser Hinsicht handele es sich bei Rawls‘ Theorie um eine begriffliche Innovation (Vergleich Kapitel 1), dessen Erfolg noch offen ist. „ Es ist natürlich nicht so, dass ‚wir‘ von vornherein eine sichere Intuition haben, derzufolge die Gerechtigkeit allen anderen sozialen und politischen Tugenden übergeordnet ist, sondern Rawls will uns überreden, unsere Ansichten in diese Richtung zu stilisieren“ (119). Dies eröffnet für Geuss eine zweite Fragestellung: Warum sollten wir den Bedingungen zustimmen wollen? Sei doch der Schleier des Nichtwissens „künstlich so definiert, dass er gewisse Anteile des Wissens ‚hineinlässt‘ und andere ausschließt“ (120). Das Gedankenexperiment des Schleicher des Nichtwissens sei kein geeignetes Instrument, um gegebene gesellschaftliche Vorurteile tatsächlich ‚auszumerzen‘,  sondern würde diese eher bestärken. Unter der Annahme, dass die allgemeinen Machtverhältnisse unserer gesellschaftlichen Strukturen die Bildung unserer Präferenzen und Überzeugungen verzerren, könne die Vorstellung, es gebe die Machtstrukturen nicht, deren Einfluss nicht ausschalten (122). Stattdessen sei es für Geuss eher zu erwarten, dass das Gedankenexperiment die Vorurteile als universell und durch die Vernunft verbürgt  hinstellen würde. „Rawls‘ These grenzt an Magie: Stell dir vor, du bist ‚unparteilich‘ und du bist es“ (122).

2.4     Der Abschnitt Macht
Diese Überlegungen führen Geuss zu einem weiteren Kritikpunkt, den er als den schwerwiegendsten erachtet. In Rawls Theorie fehle die Diskussion der Grundfragen der Politik, insbesondere des Themas Macht (123). Es zeige sich bei Rawls sogar die Idee, mit den Machtverhältnissen am besten umgehen zu können, indem man sie „vertuscht, ignoriert oder einfach wegwischt“ (124). Dies erachtet Geuss nicht nur als naiv, sondern es offenbare auch den ideologischen Charakter der Rawlsschen Theorie, indem dadurch die Aufmerksamkeit vom Einfluss der Macht auf unser Leben  ‚weg gelenkt werde‘. Stattdessen  interpretiere diese Theorie mit dem Schwerpunkt auf Fairness, das menschliche Leben als eine Abfolge der Regelbefolgung. Ohne die Komponente ‚Macht‘  könne man jedoch nicht angemessen an die Politik herangehen. „In der Politik geht es manchmal darum herauszufinden, wie man die Regeln des Spiels ändern kann, und Regeln ohne Macht – der Macht desjenigen, der sie durchsetzen kann – sind auf jeden Fall leer“ (127). Geuss lässt keinen Zweifel daran, wie schwerwiegend dieser ‚Fehler‘ der Rawlsschen Theorie für ihn wiegt. Das Fehlen des Themas  ‚Macht‘ mache die Theorie zu einem „Blindgänger“ (128), sie sei nicht nur „gravierend unzulänglich, sondern schadet aktiv, weil [sie] mystifizierend wirkt“ (ebd). Ferner ist für ihn  das Fehlen einer Reflexion über die Umsetzung der Forderungen  kein „kleines Mal, das als Schönheitsfleck dazu dient, das Strahlen des Gesichts noch mehr zur Geltung zu bringen, sondern das äußerlich sichtbare Zeichen eines tödlichen Tumors“ (ebd).  In dem Kapitel Verfehlter Realismus will Geuss nicht nur einzelne Aspekte der Theorie Rawls zurückweisen, sondern der ganzen Art, sich auf diese Weise der politischen Philosophie zu nähern.

3 Gedanken zu „Kapitel 2: Verfehlter Realismus“

  1. Hallo,

    vielen Dank Gesche für deinen Beitrag.
    Ich finde den Abschnitt „Rechte“ sehr interessant, weil er eine auffällige Spannung in sich hat, die Geuss aus meiner Sicht nicht richtig lösen kann. Einerseits kritisisiert er, dass „Rechte“ Individuen selbstverständlich zugeschrieben werden, aber der Sinn dahinter doch eher zweifelhaft ist; das er im gesamten Abschnitt nicht einmal auf den Zusammenhang von Rechte und Liberalismus eingeht, ist für mich nicht nachvollziehbar. Die Kritik, dass jeder Mensch das Recht auf Rechtfertigung hat (R. Forst) oder das jede_r das Recht hat, Rechte zu haben (H. Arendt), klingt bedenkenswert. Wenn Individuen Rechte besitzen können, können sie auch nicht-besessen werden. Sprich, entzogen oder nicht gewährt werden. Welchen Sinn hat der Besitz von Rechten, wenn der Besitz nicht entzogen werden kann, wie Geuss indirekt fragt, finde ich sehr relevant und sollte mal explizit durchdacht werden.
    Andererseits kritisiert Geuss ahistorisch. Natürlich können Rechte entzogen werden (und wurden und werden auch), aber diese Fokussierung auf Recht (durch die Politische Theorie) hat auch etwas damit zu tun, dass sowohl im Nationalstaat als auch zunehmend auf internationaler Ebene Rechte durchgesetzt werden und Recht gesprochen wird. Rechte existieren also in solch theoretischen Ansätzen nicht nur a priori, sondern es wird immer auch bedacht, dass diese gegenüber einer Instanz eingeklagt werden können und sollen (wenn sie aus Sicht des/der Klägers_in verletzt werden). Diese mögliche Klage richtet sich schließlich nicht unbestimmt gegen etwas (die Welt, die Menschheit), sondern zumeist gegen konkrete Organisationen oder Nationalstaaten. Der Trend zur Konzeption von „subjektiven Rechten“ kann also insofern historisch gelesen werden als das viele Menschen rechtlos waren (z. B. als vogelfrei im Mittelalter gebrandmarkt wurden) oder nur sehr eingeschränkt Rechte besaßen (Frauen und das Wahlrecht sind am augenfälligsten). Mit der Aufklärung und der Nationalstaatsbildung wurde nicht nur eine politische Ordnung geschaffen, die weitreichende Machtbefugnisse hatte, sondern auch eine Rechtssprechung. Gleichurspünglich rückte das Individuum in den Mittelpunkt der Betrachtung des Staates und des Rechts. Die bürgerliche Klasse wollte ihr Eigentum- und ihren Grundbesitz (gegenüber dem Adel) schützen und berief sich dabei auf den Staat. Sie forderten politische Mitbestimmung und (auch) mit dem Bezug auf eine rechtliche Gleichstellung der Menschen wurde in der Französischen Revolution gekämpft…
    Um das abzukürzen: Geuss geht hier sehr oberflächlich vor und nimmt sich mit R. Nozick einen „alten (libertären) Hut“ vor, der bei weitem nicht die Theorielandschaft widerspiegelt. Die aktuelle Debatte um „Emanzipation durch Recht“ und „Critical Legal Studies“ würde seine Kritik vermutlich noch weiter schwächen und bietet schon Antworten auf seine Fragen von Seite 96.
    Für die Entwicklung und Historisierung von Rechten kann ich sehr T. H. Marshall „Citizenship and social class and Other Essays“ (1950) empfehlen. Ein sehr gut zu lesender Aufsatz, in dem Marshall die Entwicklung von bürgerlichen über politischen zu sozialen Rechten von Menschen aufzeigt (am Bsp. England).

    1. Hallo Stefan,
      ich verstehe deine Kritik bzw. das Problemleider nicht. Indem du aufzeigst, wie Rechte historisch konstruiert wurden, um die Befugnisse von (staatlichen) Institutionen zu begrenzen oder Partizipation oder gewisse Freiheiten zu ermöglichen, argumentierst du doch genau in der von Geuss gewünschten Weise. Seine Kritik richtet sich ja genau gegen solche Ansätze, die Rechte nicht als Konstrukte wahrnehmen, sondern als Ausgangsbedingung für weitere theoretische Überlegungen. Den Umstand, dass das Konzept ‚Rechte‘ zunehmend problematisiert, historisiert und dekonstruiert wird, betrachte ich nicht als Schwäche von Geuss‘ Argumentation, sondern als Beleg dafür, dass seine Gedanken geteilt werden. Auf der anderen Seite finden sich ja noch genug wirkungsmächtige Theorien, die naturrechtlich argumentieren, wie beispielsweise Ayn Rand. Somit sind nicht nur ‚alte Hüte‘ das Feindbild. Soweit zumindest mein Verständnis. Würd mich freuen, wenn du deine Kritikpunkte aber nochmal ausführen könntest.

  2. Hallo,

    an sich – interessanterweise – stimmen Geuss, du und ich vollkommen überein, was die Kontextualisierung von Rechten angeht. Aber genau da, liegt mein Problem. Ich sehe in Geuss‘ Kritik keine aktuell relevante Kritik (in Bezug auf Rechte!). Er hat sich zum Ziel gesetzt „die politische Philosophie“ zu kritisieren. Nur Nozick (und auch Rand) sind nicht der aktuelle Stand der Forschung, was „Rechte“ angeht. Vor allem dann nicht, aus meiner Sicht, wenn er liberale Denker als bestimmend sieht. Nozick und Rand lassen sich zwar darin (im Liberalismus) einordnen. Nehmen aber eine Extremposition ein und sind somit nicht das, was ich unter „common sense“ der Politischen Philosophie verstehen würde; ich lass mich gerne belehren, wenn sie doch präsenter sind als ich denke.
    Das meinte ich dann mit dem „Aufbau eines Feindes“. Gerade im Vergleich zu Geuss anderen Kritikthemen, die er an Habermas oder Rawls, hinkt der Kritikpunkte „Rechte“, würde ich sagen.

    PS: Nozick und Rand halte ich aber nicht generell für irrelavent, falls dies in meinem Text so rüberkam. Gerade Rand ist ja eher eine Nebenfigur, die lange Zeit in der (deutschsprachigen) scientific community nicht wahrgenommen wurde. Ob das normativ gesprochen gut oder schlecht ist (wenn ich mir ihre Überzeugungen angucke), mag ich lieber nicht bewerten 😉

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